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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 2/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.02.1967 - IV C 43.65 = BVerwGE 26, 173= Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 2= RdL 1967 S. 186= IK 1968 S. 24

Aktenzeichen IV C 43.65 Entscheidung Urteil Datum 10.02.1967
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 26, 173 = Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 2 = RdL 1967 S. 186 = IK 1968 S. 24  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 37 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ist keine selbständige Grundlage für die anderweitige Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse, so daß diese Vorschrift z.B. die Bestellung einer Grunddienstbarkeit allein nicht rechtfertigt.
2. Zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 37 Abs. 2 FlurbG kann in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FlurbG auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Wasserbezugsrechts und dessen dingliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit gehören, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse eines Teilnehmerbetriebes ist. Dabei ist in der Regel für den Betroffenen eine Entschädigung vorzusehen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.