imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1966 - VI 214/65
Aktenzeichen | VI 214/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.05.1966 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Der Übernehmer muß sich nur den Wert anrechnen lassen, den ein Gebäude für ihn nach seinen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen hat. Im übrigen (Differenz zwischen Entschädigung und Erstattung und evtl. Abbruchkosten) entstehen Ausführungskosten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 29 Abs. 2 FlurbG.