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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.05.1966 - VI 214/65

Aktenzeichen VI 214/65 Entscheidung Urteil Datum 06.05.1966
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Der Übernehmer muß sich nur den Wert anrechnen lassen, den ein Gebäude für ihn nach seinen betriebswirtschaftlichen Verhältnissen hat. Im übrigen (Differenz zwischen Entschädigung und Erstattung und evtl. Abbruchkosten) entstehen Ausführungskosten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 29 Abs. 2 FlurbG.