Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 1/2: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:46 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.11.1963 - 3 C 52/63 = IK 1964 S. 142

Aktenzeichen 3 C 52/63 Entscheidung Urteil Datum 27.11.1963
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen IK 1964 S. 142  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die allgemeinen Verwaltungsbehörden werden für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens aus ihrer Kompetenz soweit verdrängt, wie die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbebörden reicht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.