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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 4/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 - I C 231.58 = RdL 1961 S. 240

Aktenzeichen I C 231.58 Entscheidung Urteil Datum 05.06.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1961 S. 240  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Abfindungsregel des § 44 Abs. 4 FlurbG stellt auf den einzelnen Betrieb ab, nicht aber auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.