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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 59 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 - I C 231.58 = RdL 1961 S. 240

Aktenzeichen I C 231.58 Entscheidung Urteil Datum 05.06.1961
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1961 S. 240  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die rechtliche Wirkung einer Beschwerde nach § 59 FlurbG besteht darin, daß die gesamte Abfindung der Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe bleibt.
2. Die Ausschlußwirkung nach § 59 Abs. 2 FlurbG tritt nur ein, wenn überhaupt keine Beschwerde eingelegt oder diese im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.