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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:45 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 - I C 231.58 = RdL 1961 S. 240
Aktenzeichen | I C 231.58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.06.1961 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1961 S. 240 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die rechtliche Wirkung einer Beschwerde nach § 59 FlurbG besteht darin, daß die gesamte Abfindung der Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe bleibt. |
2. | Die Ausschlußwirkung nach § 59 Abs. 2 FlurbG tritt nur ein, wenn überhaupt keine Beschwerde eingelegt oder diese im Laufe des Verfahrens zurückgenommen wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.