FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/45: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Markierungen: Manuelle Zurücksetzung 2017-Quelltext-Bearbeitung
K (Textersetzung - „\|datum\s*=\s*(\d{4})\/(\d{2})\/(\d{2})“ durch „|datum = $3.$2.$1“)
 
Zeile 3: Zeile 3:
|AKZ=9 K 418/20 OVG
|AKZ=9 K 418/20 OVG
|entscheidung=Urteil
|entscheidung=Urteil
|datum=2022/12/15
|datum = 15.12.2022
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald
|gericht=Flurbereinigungsgericht Greifswald
|lieferung=2023
|lieferung=2023

Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 09:30 Uhr


Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 15.12.2022 - 9 K 418/20 OVG (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 9 K 418/20 OVG Entscheidung Urteil Datum 15.12.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Wegfall der durch einen Weg hergestellten Zugänglichkeit des hinteren Teils eines Einlageflurstücks und des dortigen Abfindungsflurstücks mag dazu führen, dass die wirtschaftliche Verwertung dieses Abfindungsflurstücks als selbständiges Grundstück deutlich erschwert wird. Auch daraus ergibt sich aber keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Beigeladenen, dass daraus eine Nachsichtgewährung zu erfolgen hat (red. LS).



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 60 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG.