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Aktuelle Version vom 25. November 2025, 13:31 Uhr
Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 27.05.2025 - 7 F 617/23 (Lieferung 2025)
| Aktenzeichen | 7 F 617/23 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.05.2025 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Weimar | Veröffentlichungen | Lieferung | 2025 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Eine Klage gegen einen durch Nachtrag geänderten Flurbereinigungsplan ist mangels Klagebefugnis unzulässig, wenn mit dem Nachtrag lediglich eine zwischen zwei Teilnehmern geschlossene Tauschvereinbarung nachvollzogen wird. Dies gilt sowohl für eine auf Aufhebung des Nachtrags gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt.) als auch für eine auf neuerliche Änderung des Flurbereinigungsplans gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO). (amtl. Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.