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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). | |text=Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). (Rn.37) (amtl. Leitsatz) | ||
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{{RzF/Leitsatz | {{RzF/Leitsatz | ||
|text=Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. | |text=Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. (Rn.42) (amtl. Leitsatz) | ||
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27 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe Anspruch auf den Erlass des beantragten Rücknahmebescheides. Davon mitumfasst ist ein etwaiger Anspruch auf erneute Bescheidung des Rücknahmeantrags sowie die hilfsweise begehrte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, die eine teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darstellt, zu der der Beklagte nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme (oder einen Widerruf) befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 23 m. w. N.). Der Antrag des Klägers bezieht sich somit auf den gesamten Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt, die dieser infolge der verschiedenen Änderungsbescheide erhalten hat, sowie auf die darin enthaltenen bzw. damit zusammenhängenden wasserrechtlichen Entscheidungen. Die verschiedenen vom Kläger vorgetragenen Argumente für die behauptete (anfängliche) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stellen in diesem Zusammenhang keine eigenständigen Streitgegenstände, sondern nur unselbständige Gründe zur Erreichung seines Klageziels dar, so dass insoweit keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt. | 27 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe Anspruch auf den Erlass des beantragten Rücknahmebescheides. Davon mitumfasst ist ein etwaiger Anspruch auf erneute Bescheidung des Rücknahmeantrags sowie die hilfsweise begehrte Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses, die eine teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses darstellt, zu der der Beklagte nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme (oder einen Widerruf) befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 23 m. w. N.). Der Antrag des Klägers bezieht sich somit auf den gesamten Planfeststellungsbeschluss in seiner aktuellen Gestalt, die dieser infolge der verschiedenen Änderungsbescheide erhalten hat, sowie auf die darin enthaltenen bzw. damit zusammenhängenden wasserrechtlichen Entscheidungen. Die verschiedenen vom Kläger vorgetragenen Argumente für die behauptete (anfängliche) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stellen in diesem Zusammenhang keine eigenständigen Streitgegenstände, sondern nur unselbständige Gründe zur Erreichung seines Klageziels dar, so dass insoweit keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt. | ||
28 3. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 4/54{{!}}RzF - 54 - zu § 4 FlurbG]]> und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N.<= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/69{{!}}RzF - 69 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Damit ist es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger, der Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens H. A 49 ist, auch ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag zustehen kann. | 28 3. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass derjenige, dessen Grundstück in ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen worden ist, grundsätzlich Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben und gegen diesen klagen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 27 <= [[FlurbG:§ 4/54{{!}}RzF - 54 - zu § 4 FlurbG]]> und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - BVerwGE 169, 78 Rn. 29 m. w. N. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/69{{!}}RzF - 69 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Damit ist es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass dem Kläger, der Teilnehmer des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens H. A 49 ist, auch ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag zustehen kann. | ||
29 4. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78.<= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/69{{!}}RzF - 69 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO hindert als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis zwar eine erneute Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand, vorliegend fehlt es jedoch schon an einer Identität der Streitgegenstände. Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses selbst, während nun dessen (teilweise) Rücknahme bzw. - als Minus - dessen Außervollzugsetzung und damit der Anspruch auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch den Beklagten in Rede steht, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage und deshalb einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 20 m. w. N.). | 29 4. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - (BVerwGE 169, 78. <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/69{{!}}RzF - 69 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO hindert als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis zwar eine erneute Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand, vorliegend fehlt es jedoch schon an einer Identität der Streitgegenstände. Gegenstand des damaligen Verfahrens war die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses selbst, während nun dessen (teilweise) Rücknahme bzw. - als Minus - dessen Außervollzugsetzung und damit der Anspruch auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch den Beklagten in Rede steht, der von anderen und weitergehenden Voraussetzungen abhängt als der Aufhebungsanspruch im Rahmen einer Anfechtungsklage und deshalb einen anderen Streitgegenstand darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 20 m. w. N.). | ||
30 Zudem entfaltet das damalige Prozessurteil Bindungswirkung nur hinsichtlich derjenigen Sachurteilsvoraussetzungen, auf deren Fehlen das Gericht die Abweisung der Klage gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 15 m. w. N.). Der Senat ist im Urteil vom 2. Juli 2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer allgemeinen "Verwirkung" des Klagerechts gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgegangen, sondern hat maßgeblich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt und hinsichtlich aller damals erwogenen Varianten den Ablauf etwaiger Klagefristen festgestellt. Zwischen den Beteiligten steht danach (nur) rechtskräftig fest, dass der Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage angreifen kann und der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Mit der begehrten Rücknahme will der Kläger gerade eine Durchbrechung dieser Bestandskraft erreichen. Darin liegt angesichts der eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen ein Rücknahmeanspruch zu bejahen ist, weder eine Umgehung der Vorschriften über die Frist für Anfechtungsklagen, noch ein missbräuchliches Verhalten, das das Rechtsschutzinteresse in Frage stellen könnte (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 39). | 30 Zudem entfaltet das damalige Prozessurteil Bindungswirkung nur hinsichtlich derjenigen Sachurteilsvoraussetzungen, auf deren Fehlen das Gericht die Abweisung der Klage gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 15 m. w. N.). Der Senat ist im Urteil vom 2. Juli 2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer allgemeinen "Verwirkung" des Klagerechts gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgegangen, sondern hat maßgeblich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt und hinsichtlich aller damals erwogenen Varianten den Ablauf etwaiger Klagefristen festgestellt. Zwischen den Beteiligten steht danach (nur) rechtskräftig fest, dass der Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage angreifen kann und der Planfeststellungsbeschluss ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Mit der begehrten Rücknahme will der Kläger gerade eine Durchbrechung dieser Bestandskraft erreichen. Darin liegt angesichts der eingeschränkten Voraussetzungen, unter denen ein Rücknahmeanspruch zu bejahen ist, weder eine Umgehung der Vorschriften über die Frist für Anfechtungsklagen, noch ein missbräuchliches Verhalten, das das Rechtsschutzinteresse in Frage stellen könnte (vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 39). | ||
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35 c) Eine Rügebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus seiner eigentumsrechtlichen Betroffenheit infolge der Einbeziehung seiner Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren H. A 49. | 35 c) Eine Rügebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus seiner eigentumsrechtlichen Betroffenheit infolge der Einbeziehung seiner Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren H. A 49. | ||
37 aa) Die Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG ist eine Maßnahme der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, die darauf gerichtet ist, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Vorhabens benötigt werden. Sie führt zum Entzug von Eigentumspositionen, weil die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ihre Grundstücke ganz oder teilweise verlieren und - nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen - eine Landabfindung gleichen Werts oder eine Entschädigung erhalten ([[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 4 und 5, [[FlurbG#89{{!}}§ 89]] FlurbG). Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <279 ff.> <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/15{{!}}RzF - 15 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 17 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282><= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/15{{!}}RzF - 15 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21) <= [[FlurbG:§ 4/54{{!}}RzF - 54 - zu § 4 FlurbG]]>. | 37 aa) Die Unternehmensflurbereinigung nach [[FlurbG#87{{!}}§ 87]] FlurbG ist eine Maßnahme der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, die darauf gerichtet ist, dem Unternehmensträger die Grundstücke zu beschaffen, die zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesses liegenden Vorhabens benötigt werden. Sie führt zum Entzug von Eigentumspositionen, weil die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ihre Grundstücke ganz oder teilweise verlieren und - nach Abzug der für das Unternehmen benötigten Flächen - eine Landabfindung gleichen Werts oder eine Entschädigung erhalten ([[FlurbG#88{{!}}§ 88]] Nr. 4 und 5, [[FlurbG#89{{!}}§ 89]] FlurbG). Aus dem fremdnützigen Zugriff auf das einzelne Grundstück folgt die enteignungsrechtliche Qualität der Maßnahme, denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet und ob gegebenenfalls eine gleichwertige Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <279 ff.> <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/15{{!}}RzF - 15 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]> zur städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 17 <= [[FlurbG:§ 87 Abs. 1/54{{!}}RzF - 54 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG]]>). Bereits die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung entfaltet eine enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil damit abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282> <= [[FlurbG:§ 88 Nr. 4/15{{!}}RzF - 15 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG]]>; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 4.16 - BVerwGE 159, 104 Rn. 21) <= [[FlurbG:§ 4/54{{!}}RzF - 54 - zu § 4 FlurbG]]>. | ||