RzF - 54 - zu § 4 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2017 - 9 C 4.16 = BeckRS 2017, 122501= DÖV 2017, S. 964= LSK 2017, 122501 (Ls.)= UPR 2017, 533 (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 9 C 4.16 Entscheidung Urteil Datum 01.06.2017
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = BeckRS 2017, 122501 = DÖV 2017, S. 964 = LSK 2017, 122501 (Ls.) = UPR 2017, 533  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Antrag der Enteignungsbehörde auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann schon vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gestellt werden.
2. Ob eine Enteignung aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zulässig ist, hat zunächst die Enteignungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Dies erfasst auch und gerade die Frage, ob der Vorhabenträger für das von ihm konkret beantragte Vorhaben zuständig ist.
3. Diese Feststellung hat nur interne Wirkung. Erst durch den Einleitungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde nach § 87 FlurbG ergeht eine anfechtbare Behördenentscheidung mit Außenwirkung, die eine inzidente Überprüfung dieser Feststellung ermöglicht.
4. Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Vorhabenträgers darf sich die Flurbereinigungsbehörde auf eine Evidenzkontrolle beschränken.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 64 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG.