FlurbG:§ 134 Abs. 2/49: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. Juni 2024, 15:01 Uhr

Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 15.12.2022 - 9 K 418/20 OVG (Lieferung 2023)

Aktenzeichen 9 K 418/20 OVG Entscheidung Urteil Datum 15.12.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Greifswald Veröffentlichungen Lieferung 2023

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine offensichtliche Härte liegt dann vor, wenn die Entscheidung im Flurneuordnungsverfahren entweder rechtlich offensichtlich unhaltbar ist oder unter Gewichtung und Bewertung der betroffenen Interessen die Nachsichtgewährung geboten ist (red. LS).


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 60 - zu § 141 Abs. 1 FlurbG.