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Aktuelle Version vom 6. Mai 2024, 09:35 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 29.09.2005 - 13 AS 05.1535 (Lieferung 2007)
Aktenzeichen | 13 AS 05.1535 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.09.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2007 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Tatsache, dass das Flurbereinigungsverfahren bereits über 25 Jahre andauert, spricht wegen des aus § 2 Abs. 2 FlurbG folgenden Beschleunigungsgebotes nicht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern für einen raschen Fortgang der noch ausstehenden Verfahrensschritte. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 2 Abs. 2 FlurbG.