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FlurbG:§ 37 Abs. 2/22: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:10 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.09.1975 - V B 35.73

Aktenzeichen V B 35.73 Entscheidung Beschluss Datum 26.09.1975
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Flurbereinigungsverwaltung trägt bei der Durchführung der ihr obliegenden Aufgabe, durch integrale Neuordnungsmaßnahmen die Gestaltung des ländlichen Raumes für eine zeitgemäße Bodenordnung sicherzustellen, nicht nur der Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung Rechnung, sondern berücksichtigt erfahrungsgemäß in verstärktem Maße gerade auch die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und bemüht sich nachhaltig um die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 4 FlurbG.