FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/72: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:09 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 05.04.1977 - 3 D 5/77

Aktenzeichen 3 D 5/77 Entscheidung Beschluss Datum 05.04.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Wird von dem Planempfänger ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eine Mauer zwecks Einfriedigung errichtet, so kann der Teilnehmer, der im Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan eine Änderung der Grenzen an der betreffenden Stelle begehrt, nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen, die Errichtung der Mauer zu untersagen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 34 Abs. 2 FlurbG.