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FlurbG:§ 39/16: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 07.08.1997 - 13 AS 97.2274

Aktenzeichen 13 AS 97.2274 Entscheidung Beschluss Datum 07.08.1997
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Gehweg, der Bestandteil einer öffentlichen Anlage ist und den Verfahrensteilnehmern zur gemeinschaftlichen Benutzung dient, stellt auch eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG dar.

Aus den Gründen

Bei dem streitgegenständlichen Gehweg handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG. Der Gehweg wird zwar Bestandteil (vgl. Art. 2 Nr. 1 b des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG -) der Staatsstraße 2147, einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) und damit einer öffentlichen Anlage (§ 40 FlurbG). Da diese Straße jedoch nach den Kartenunterlagen auch die landwirtschaftlich genutzte Feldflur um die Ortschaft O. erschließt, dient sie zugleich den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens O. zur gemeinschaftlichen Benutzung und stellt deshalb auch eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 FlurbG dar (vgl. BayVGH vom 19.05.1995 Nr. 13 AS 95.1153 RzF - 15 - zu § 39 FlurbG).