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FlurbG:§ 103c/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 20. April 2022, 13:08 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.12.1988 - 5 B 157.88

Aktenzeichen 5 B 157.88 Entscheidung Beschluss Datum 09.12.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus der Überantwortung der Verfahrensinitiative an die am freiwilligen Landtausch interessierten Eigentümer ländlicher Grundstücke folgt, daß die obere Flurbereinigungsbehörde vor der Neuordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG die Möglichkeit eines freiwilligen Landtausches nicht von Amts wegen prüfen muß, sondern abwarten darf, ob die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer den freiwilligen Landtausch gleichsam als milderes Mittel anbieten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 4 FlurbG.