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Aktuelle Version vom 2. Februar 2022, 13:57 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.03.1966 - VI 803, 781/65 u. 42/66
Aktenzeichen | VI 803, 781/65 u. 42/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.03.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Abgrenzung des Gebiets einer nach § 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigung richtet sich nach § 7 FlurbG. Der hiernach maßgebende Zweck der Flurbereinigung wird nicht nur durch die in § 87 Abs. 1 FlurbG aufgeführten besonderen Ziele, sondern auch durch die in § 1, § 37, § 44 FlurbG festgelegten Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden gekennzeichnet. Diese Aufgaben obliegen den Flurbereinigungsbehörden im Rahmen einer Flurbereinigung nach § 87 FlurbG auch dann, wenn die Voraussetzungen einer allgemeinen Flurbereinigung nach § 1 FlurbG nicht erfüllt sind. |
2. | Auch wenn nur in einem Teilgebiet einer Gemeinde eine Enteignung größeren Umfangs durchgeführt wird, kann es sowohl im Hinblick auf § 87 FlurbG als auch im Hinblick auf § 1, § 37, § 44 FlurbG zweckmäßig sein, die Flurbereinigung auf die ganze Gemeinde und somit auch auf weit abgelegene Gebiete zu erstrecken. |
3. | Die Einbeziehung von Randgebieten einer Nachbargemeinde in ein nach § 87 FlurbG angeordnetes Verfahren ist auch zulässig, wenn ausschließlich die Aufgaben nach § 1, § 37, § 44 FlurbG dies erfordern. Die Frage der Heranziehung zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen ist damit noch nicht entschieden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.