Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.03.1966 - VI 803, 781/65 u. 42/66
Aktenzeichen | VI 803, 781/65 u. 42/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.03.1966 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Abgrenzung des Gebiets einer nach § 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigung richtet sich nach § 7 FlurbG. Der hiernach maßgebende Zweck der Flurbereinigung wird nicht nur durch die in § 87 Abs. 1 FlurbG aufgeführten besonderen Ziele, sondern auch durch die in § 1, § 37, § 44 FlurbG festgelegten Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden gekennzeichnet. Diese Aufgaben obliegen den Flurbereinigungsbehörden im Rahmen einer Flurbereinigung nach § 87 FlurbG auch dann, wenn die Voraussetzungen einer allgemeinen Flurbereinigung nach § 1 FlurbG nicht erfüllt sind. |
2. | Auch wenn nur in einem Teilgebiet einer Gemeinde eine Enteignung größeren Umfangs durchgeführt wird, kann es sowohl im Hinblick auf § 87 FlurbG als auch im Hinblick auf § 1, § 37, § 44 FlurbG zweckmäßig sein, die Flurbereinigung auf die ganze Gemeinde und somit auch auf weit abgelegene Gebiete zu erstrecken. |
3. | Die Einbeziehung von Randgebieten einer Nachbargemeinde in ein nach § 87 FlurbG angeordnetes Verfahren ist auch zulässig, wenn ausschließlich die Aufgaben nach § 1, § 37, § 44 FlurbG dies erfordern. Die Frage der Heranziehung zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Flächen ist damit noch nicht entschieden. |
Aus den Gründen
Was unter Grundstücken "in großem Umfang" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher erläutert. Nach Auffassung des Senats stellt dieses Tatbestandsmerkmal das notwendige Korrektiv zu § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG dar, nach dem bei der Anordnung der besonderen Flurbereinigung des § 87 FlurbG die Voraussetzungen des § 1 FlurbG für die Anordnung einer allgemeinen Flurbereinigung nicht vorzuliegen brauchen. Dieser Ausweitung der Anordnungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörden steht die Einschränkung gegenüber, die sich aus der erforderlichen Inanspruchnahme von Landflächen in "großem Umfang" ergibt. Dadurch wird, wie schon in § 1 Abs.2 der Reichsumlegungsordnung klargestellt, daß der Aufwand, der durch das Flurbereinigungsverfahren zwangsläufig entsteht, aus Anlaß einer nur geringfügigen Enteignung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Hillebrand-Engels-Geith, RUO 1938, Anm. 15 zu § 1; Steuer, Anm.6 zu § 87; Seehusen-Schwede-Nebe, Anm. 4 zu § 87). Die Frage, ob Landflächen in "großem Umfang" in Anspruch genommen werden, beantwortet sich daher nicht allein nach der absoluten Größe der enteigneten Fläche oder nach dem Größenverhältnis dieser Fläche zu dem in Betracht kommenden Flurbereinigungsgebiet, sondern in erster Linie danach, ob das die Enteignung veranlassende Unternehmen einen solchen Umfang aufweist, daß ohne die Durchführung einer Flurbereinigung Nachteile für die allgemeine Landeskultur oder störende Eingriffe in die wirtschaftliche Struktur der betroffenen Gemeinden entstehen würden. Das ist hier der Fall. Die BAB zieht sich in einer Länge von rd. 2.25 km durch die Gemarkung H., nimmt hier etwa 25 ha in Anspruch, schneidet erhebliche Gemarkungsteile (rd. 1/6 der Gemarkung) von den Ortslagen ab und durchschneidet die bisherigen Zugänge. Sie greift dadurch nachhaltig in die landwirtschaftliche Struktur der Gemeinde ein und führt eine vermehrte Zersplitterung sowie erhebliche Arbeitserschwernisse vornehmlich durch umfangreiche Entfernungsvergrößerungen herbei. Die Beseitigung dieser Schäden, insbesondere auch durch die Anlage eines den neuen Verhältnissen angepaßten leistungsfähigen Wegenetzes, ist nur durch ein Flurbereinigungsverfahren möglich, dessen Aufwand daher in dem von § 87 FlurbG vorausgesetzten Verhältnissen zu der Schwere des Enteignungseingriffs steht.
Nachdem die obere Flurbereinigungsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen der Flurbereinigung mit Recht bejaht hatte, stand die Entscheidung über den Antrag der Enteignungsbehörde in ihrem Ermessen. Das Gericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die obere Flurbereinigungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 114 VwGO). Ein derartiger Ermessensfehler ist nicht festzustellen. Die obere Flurbereinigungsbehörde hat ihre Entscheidung vorwiegend damit begründet, daß außer den besonderen Zwecken des § 87 FlurbG eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Zusammenlegung des zersplitterten Grundbesitzes und durch andere landeskulturelle Maßnahmen in der Gemarkung H. besonders angezeigt sei. Es ist sicher, daß diese zusätzlichen Zwecke für eine positive Ermessensentscheidung sprechen können. Der Senat hat sich auch durch den durchgeführten Augenschein und anhand der vorgelegten Gebietskarte (vgl. zur Maßgeblichkeit der Gebietskarte BVerwG, Beschl. v. 13.11.1961 - I B 125.61 und v. 19.8.1963 - I CB 78.63 = RdL 1965, 168) davon überzeugt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der genannten flurbereinigungstechnischen Maßnahmen gegeben sind. Abgesehen von dem zum Ortsteil O. gehörenden Gemarkungsteil und der beigezogenen Gemarkungsteile von B. wird dies auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
Da somit die Anordnung der Flurbereinigung als solche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet werden kann, hängt die Frage der Einbeziehung der Gebietsteile, in denen die Kläger Grundstücke haben, davon ab, ob die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets rechtmäßig ist.
Zu Recht beruft sich der Beklagte auf § 7 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen kann und so zu begrenzen ist, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Daß diese Vorschrift im Zusammenhang mit den unmittelbar für die allgemeine Flurbereinigung geltenden Bestimmungen aufgeführt ist, steht ihrer Anwendbarkeit auf das besondere Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG nicht entgegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß die für die Flurbereinigung im allgemeinen maßgebenden Vorschriften insoweit auch auf die besondere Flurbereinigung angewendet werden müssen, als § 88 FlurbG keine Sonderbestimmungen trifft (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 7.4.1961 - V 626/62 und v. 21.12.1964 - V 242 und 243/64). Eine besondere Regelung für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets enthält § 88 FlurbG nicht. Aber auch aus dem Sinn und Zweck der besonderen Flurbereinigung läßt sich kein Rechtsgrundsatz herleiten, der bei der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets eine Abweichung von den Regeln des § 7 FlurbG rechtfertigen würde.
Es ist allerdings einzuräumen, daß der Zweck der besonderen Flurbereinigung im Einzelfall gebieten kann, anders abzugrenzen als in einem allgemeinen Flurbereinigungsverfahren. Um eine tragbare und sachgerechte Verteilung des Landverlustes bewerkstelligen zu können und die durch das Unternehmen drohenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur effektiv vermeiden zu können, reichen allein flurbereinigungstechnische Gesichtspunkte für die Beurteilung der Abgrenzung insbesondere die Festsetzung der erforderlichen Größe des Gebiets nicht aus. So kann es bei einem besonders großen Landbedarf nötig werden, die Flurbereinigung über mehrere Gemarkungen zu erstrecken, was ohne erhebliche Besitzverflechtungen zwischen den einzelnen Gemarkungen - bei Durchführung eines allgemeinen Flurbereinigungsverfahrens - möglicherweise nicht zweckmäßig wäre. Die Würdigung der besonderen Zwecke der Flurbereinigung nach § 87 FlurbG kann aber zwanglos im Rahmen des § 7 FlurbG geschehen.
Nicht richtig erscheint dem Senat die Auffassung der Kläger, die Abgrenzung des Gebiets einer Flurbereinigung nach § 87 FlurbG habe sich ausschließlich an den besonderen Zwecken dieses Verfahrens zu orientieren. Dagegen spricht vor allem, daß sich aus diesen Zwecken allein keine in der Praxis vollziehbaren Folgerungen ergeben. Man kann zwar einen Verteilungsschlüssel für die Umlegung des Landverlustes aufstellen - obwohl das Gesetz hierfür keinen Anhalt gibt - und hieraus die absolute Größe des Flurbereinigungsgebiets errechnen. Völlig ungeklärt bliebe aber auch dann, auf welches Gebiet sich die Flurbereinigung in der Natur erstrecken sollte. Ferner könnte klargelegt werden, in welchem Gebiet Nachteile für die allgemeine Landeskultur entstehen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß in den Fällen der vorliegenden Art (Unternehmen Autobahn) aus dem Gesetz entnommen werden kann, daß die Vermeidung von Nachteilen allein nicht für die Abgrenzung entscheidend sein kann. Hierfür ist nämlich ein weiteres besonderes Verfahren - vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG) - vorgesehen, dessen Regeln nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 88 Nr. 10 FlurbG auf das besondere Verfahren nach § 87 FlurbG gerade nicht anzuwenden sind. Gegen die Berücksichtigung allgemeiner flurbereinigungstechnischer Gesichtspunkte bei der Abgrenzung spricht nicht, wie die Kläger meinen, § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Voraussetzungen des § 1 FlurbG nicht vorzuliegen brauchen. Diese Vorschrift läßt allenfalls den Schluß zu, daß - entgegen der Auffassung des Beklagten - eine Flurbereinigung gemäß § 87 FlurbG auch in einem Gebiet durchgeführt werden kann, in dem kein Bedürfnis für eine allgemeine Flurbereinigung vorliegt. Für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets läßt sich aus § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG insbesondere aber dann nichts entnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1 FlurbG tatsächlich vorliegen, was im Hauptgebiet der angeordneten Flurbereinigungen unbestritten der Fall ist. Abgesehen davon ist der Hinweis auf § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG deshalb für die Frage der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets ohne Interesse, weil hiernach nur auf bestimmte Voraussetzungen eines allgemeinen Flurbereinigungsverfahrens verzichtet werden kann, während von den Zwecken, die für die Abgrenzung entscheidend sind, nicht die Rede ist. Auch wenn in einem Gebiet die Voraussetzungen des § 1 FlurbG nicht vorliegen, der Grundbesitz also von vornherein nicht zersplittert oder unwirtschaftlich geformt ist, wird es durch die Wegnahme von Land in großem Umfang nötig werden, eine Reihe von Flurbereinigungsmaßnahmen durchzuführen, die evtl. unabhängig von diesen Voraussetzungen sind. Auch die allgemeine Flurbereinigung hat nämlich nicht nur den Zweck, zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitz zusammenzulegen, sondern - wie sich besonders aus § 37 und § 44 FlurbG ergibt - wesentlich weitergehende Ziele. Ferner ist zu berücksichtigen, daß auch die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG nicht in unlösbarem Zusammenhang mit Zersplitterung oder unwirtschaftliche Formung des Grundbesitzes sind, was besonders dadurch deutlich wird, daß die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Die Aufgaben und Ziele der allgemeinen Flurbereinigung haben, wie der Beklagte richtig betont hat, in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG im allgemeinen auch deshalb erhebliche Bedeutung, weil durch die dem einzelnen Betrieb zugute kommenden Verbesserungsmaßnahmen die Nachteile infolge des Landverlustes ausgeglichen werden können. Überdies ist die Verteilung des Landverlustes selbst in nicht zersplittertem, vielmehr noch in tatsächlich zersplittertem Gebiet - was der Regelfall ist - nicht ohne Umteilung in großem Umfang möglich.
Der Senat ist auf Grund dieser Erwägungen der Auffassung, daß bei der Abgrenzung des Gebiets einer nach § 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigung unter Anwendung von § 7 FlurbG nicht nur die besonderen Zwecke des § 87 FlurbG, sondern auch die Zwecke eines allgemeinen Flurbereinigungsverfahrens maßgebend sind. Bei Ermittlung der erforderlichen absoluten Größe des Flurbereinigungsgebiets mögen die besonderen Zwecke des § 87 FlurbG im Vordergrund stehen; soweit es sich aber um die Festlegung der Grenzen in der Natur handelt, können regelmäßig nur die Zwecke maßgebend sein, die auch in einem allgemeinen Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden. Die konkrete Festlegung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes steht in dem an den geschilderten Zwecken ausgerichteten Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.1960 - I B 159.60 in RdL 1961, 80). Diese Ermessensentscheidung der oberen Flurbereinigungsbehörde kann, ebenso wie die Anordnung des Verfahrens an sich, nur im Rahmen des § 114 VwGO durch das Gericht überprüft werden.
Hierbei ist besonders im Hinblick auf die Kläger aus dem Ortsteil O. von § 7 Satz 1 FlurbG auszugehen, der es in das Ermessen der Behörde stellt, ob das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfaßt. Damit wird das Gemeindegebiet - auch Gemarkung genannt - als eine Art Richtgröße festgelegt. Die Gemarkung ist auch unter Berücksichtigung der Zwecke der Flurbereinigung der geeignete Ausgangspunkt, denn jedenfalls bei historisch gewordenen Gemarkungen ist der Besitz der meisten Landwirte vorwiegend über eine Gemarkung verstreut, und eine wirksame Verbesserung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ist nur möglich, wenn zumindest der überwiegende Besitz der einzelnen Teilnehmer erfaßt wird. Diese Gegebenheiten sind auch in der Gesamtgemarkung H. festzustellen. Wenn auch Spannungen zwischen den einzelnen Ortsteilen bestehen, und besonders im O. Bestrebungen zur politischen Loslösung von H. vorhanden sind, so liegt doch nach den glaubhaften Angaben des Regierungsvermessungsdirektors J., denen die Kläger nicht widersprochen haben, eine erhebliche Besitzverzahnung vor. Dies mag besonders daher rühren, daß schon seit dem Ausgang des Mittelalters jedenfalls zeitweise eine politische Verbindung des O. mit H. festzustellen ist (vgl. Vorplanungsbericht AS 52), nicht erst, wie die Kläger zunächst vortrugen, seit dem Jahre 1932. Ins einzelne gehende Angaben über das Ausmaß der Besitzverflechtung sind allerdings im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht möglich; ferner besteht weder eine nach rechtlichen, historischen oder natürlichen Gesichtspunkten festlegbare Grenze zwischen dem O. und der Restgemeinde H.; allenfalls können die Flurstücksnummern einen gewissen Anhalt geben (vgl. Vorplanungsbericht AS 53). Allein die Besitzstandskarte, die anläßlich der - inzwischen zurückgenommenen - Widersprüche von 19 Teilnehmern aus U. aufgestellt worden ist und gegen deren Richtigkeit keine Bedenken vorgebracht oder sonst ersichtlich sind, zeigt, daß keineswegs von einem geschlossenen selbständigen Gemarkungsteil O. gesprochen werden kann. Außerdem zeigt auch die Besitzstandskarte, die für praktisch sämtliche Teilnehmer aus O. vorliegt, daß ein erheblicher Teil der möglicherweise zum O. zu rechnenden landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht im Eigentum O. Landwirte steht. Ein erheblicher Teil gehört U., B., oder H. Landwirten sowie auch der ev. Kirche, die in allen Teilen der Gemarkung Besitz hat. Es kann demnach schon im Interesse einer ordnungsgemäßen Flurbereinigung in der Restgemarkung von H. nicht zweckwidrig sein, den O. Gemarkungsteil beizuziehen.
Das fehlende Interesse der Kläger aus O. an der Flurbereinigung ist ohne Bedeutung. Dies schon deshalb, weil durch das gemäß § 87 FlurbG angeordnete Verfahren alle Teilnehmer zunächst mit einem Landabzug im öffentlichen Interesse rechnen müssen, was den Interessen der Teilnehmer zuwiderläuft, die von der Enteignung nicht unmittelbar betroffen werden. Obwohl § 88 FlurbG nicht ausdrücklich festlegt, daß das Interesse der Beteiligten entgegen § 4 FlurbG nicht vorzuliegen braucht, kann dieses Interesse im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 87 FlurbG nicht verlangt werden.
Kein Ermessensfehler ist auch darin zu erblicken, daß die Ortslage von O. - im Gegensatz zu H., B., und U. - nicht aus der Flurbereinigung ausgeklammert worden ist. Selbst die Anlage der Höfe, die der Senat auf Anregung der Kläger besichtigt hat, entspricht keineswegs den Anforderungen, die im Hinblick auf eine rationelle Bewirtschaftungsmethode heute gestellt werden müssen. Es besteht offensichtlich ein Bedürfnis, die Hofräume zu erweitern, um in Verbindung mit einer sinnvollen Gestaltung der Feldflur auch durch Auflockerung der Ortslage die Möglichkeit zu schaffen, daß gesicherte Erkenntnisse landwirtschaftlicher Betriebsführung auch in O. zur Geltung kommen können.
Da somit die Heranziehung des O. Gemarkungsteils im Hinblick auf § 7 FlurbG nicht beanstandet werden kann, braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob allein die in § 87 FlurbG aufgeführten besonderen Zwecke die Heranziehung rechtfertigen würden. Aber auch wenn man - entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger - die Beiziehung des O. Gemarkungsteils allein unter dem Gesichtspunkt dieser besonderen Zwecke betrachtet, erscheinen die Einwände der Kläger nicht überzeugend. Zwar würde sich bei Ausklammerung des genannten Gemarkungsteils, bei dem nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten von einer Größe von höchstens 180 ha ausgegangen werden kann, der Flächenabzug der übrigen Teilnehmer nur um etwa 1/2 % auf etwa 3 % erhöhen. Dieses Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wäre wohl durchaus vertretbar. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb gerade dieser Gemarkungsteil vom Abzug verschont werden sollte. Die relativ große Entfernung zu der geplanten Bundesautobahn ist kein einleuchtender Gesichtspunkt, denn die in näherer Umgebung der Autobahn begüterten Teilnehmer haben von diesem Unternehmen ebensowenig Vorteile wie die Eigentümer entfernter gelegener Grundstücke. Die im Hinblick auf die Gemarkungsgrenze verständliche einseitige Orientierung des Flurbereinigungsgebiets (von der Autobahn aus gesehen) nach Norden ist auch deshalb zweckmäßig, weil, wie der Vertreter der oberen Flurbereinigungsbehörde überzeugend angegeben hat, in den südlich angrenzenden Gemarkungen gesonderte Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden oder bereits durchgeführt wurden. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch die Meinung der Kläger, sie, als hauptberufliche Landwirte hätten ein größeres Anrecht, von dem Flächenabzug freigestellt zu werden, als die Teilnehmer in H., die zum Teil nur nebenberuflich Landwirte seien und größtenteils Flächen brachliegen ließen. Zunächst ist festzustellen, daß die Frage der Heranziehung der einzelnen Teilnehmer zur Aufbringung der für das Unternehmen benötigten Fläche in einem späteren Stadium des Flurbereinigungsverfahrens zu prüfen ist (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG). Aber auch wenn diese Frage schon bei der Abgrenzung des Verfahrensgebiets von Bedeutung wäre, müßte den Klägern entgegengehalten werden, daß die rechtliche Überprüfung eines Flurbereinigungsverfahrens es nicht rechtfertigt, gesellschafts-politische Überlegungen zur Geltung zu bringen. Aus der Tatsache, daß landwirtschaftlich verwertbare Flächen nebenberuflicher Landwirte bisweilen brachliegen, kann nicht geschlossen werden, daß diesen Eigentümern eher ein Landabzug zuzumuten wäre. Die Erfahrung zeigt, daß nach Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens auch solche Flächen regelmäßig wieder genutzt werden. Das hat seinen Grund darin, daß nach Durchführung flurbereinigungstechnischer Maßnahmen diese Grundstücke auch für hauptberufliche Landwirte als Pachtland interessant werden oder Nichtlandwirte selbst rationell landwirtschaftlich tätig werden können.Anmerkung
Dieses Urteil wurde durch Beschluß des BVerwG vom 17.8.1967 - IV B 139.66 bestätigt.