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Aktuelle Version vom 2. Februar 2022, 12:17 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 01.07.1976 - 127 XIII 75 und 167 XIII 75
Aktenzeichen | 127 XIII 75 und 167 XIII 75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.07.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), gilt nur unter dem Vorbehalt, daß keine Wertminderung des Gesamtbetriebes herbeigeführt wird. |
2. | Auch für erst im Rechtsmittelverfahren erstrittene Forderungswerte besteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch auf Land. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann auf das nach § 54 Abs. 2 FlurbG verteilte Land zurückgegriffen werden. Seine bisherigen Besitzer erhalten Aufwendungsersatz nach § 51 FlurbG zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 42 Abs. 2 FlurbG.