FlurbG:§ 44 Abs. 1/64: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. Februar 2022, 12:17 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 01.07.1976 - 127 XIII 75 und 167 XIII 75

Aktenzeichen 127 XIII 75 und 167 XIII 75 Entscheidung Urteil Datum 01.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Gebot, die Landabfindung in möglichst großen Grundstücken auszuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), gilt nur unter dem Vorbehalt, daß keine Wertminderung des Gesamtbetriebes herbeigeführt wird.
2. Auch für erst im Rechtsmittelverfahren erstrittene Forderungswerte besteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch auf Land. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann auf das nach § 54 Abs. 2 FlurbG verteilte Land zurückgegriffen werden. Seine bisherigen Besitzer erhalten Aufwendungsersatz nach § 51 FlurbG zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft.


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 42 Abs. 2 FlurbG.