FlurbG:§ 51 Abs. 1/25: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. Februar 2022, 11:16 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 01.07.1976 - 127 XIII 75 und 167 XIII 75

Aktenzeichen 127 XIII 75 und 167 XIII 75 Entscheidung Urteil Datum 01.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch für erst im Rechtsmittelverfahren erstrittene Forderungswerte besteht grundsätzlich ein Abfindungsanspruch auf Land. Zur Erfüllung dieses Anspruchs kann auf das nach § 54 Abs. 2 FlurbG verteilte Land zurückgegriffen werden. Seine bisherigen Besitzer erhalten Aufwendungsersatz nach § 51 FlurbG zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 42 Abs. 2 FlurbG.