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Aktuelle Version vom 1. Juli 2024, 08:14 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2021 - BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 (Lieferung 2022)
Aktenzeichen | BVerwG 9 B 49.20 OVG Bautzen 7 C 9 / 19 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 03.08.2021 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2022 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zwar muss der planmäßige Vorsitzende eines Flurbereinigungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein statusrechtlicher Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht sein. Für Vertretungsfälle lässt das BVerwG jedoch ausdrücklich eine Abweichung zu. (Rn. 19) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.