Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.04.2018 - BVerwG 9 B 28.17 = DÖV 2018, Seite 633 (Leitsatz)= LKV 2018, Seite 271= LSK 2018, Seite 7214= NVwZ-RR 2018, Seite 559= ZOV 2018, Seite 118 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen BVerwG 9 B 28.17 Entscheidung Beschluss Datum 09.04.2018
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen DÖV 2018, Seite 633 (Leitsatz) = LKV 2018, Seite 271 = LSK 2018, Seite 7214 = NVwZ-RR 2018, Seite 559 = ZOV 2018, Seite 118  Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 10 MeAnlG wird durch die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nicht ausgeschlossen oder aufgeschoben.
2. Ankaufsansprüche nach § 15 MeAnlG können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Bodenordnungsverfahren angeordnet ist.

Aus den Gründen

Die Frage, ob in § 10 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) eine abschließende Stichtagsregelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs enthalten ist, auf die § 17 MeAnlG nicht anwendbar ist, lässt sich anhand von Wortlaut und Systematik des Meliorationsanlagengesetzes eindeutig beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.


Das Meliorationsanlagengesetz ist Teil der Gesetzgebung zur Anpassung der in der DDR vorgefundenen Bodennutzungsregelungen an BGB-konforme Rechtsgestaltungen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schuldrechtsänderungsgesetz, BT-Drs. 02/7135 S. 26). Im Rahmen des Schuldrechtsänderungsgesetzes war zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (Meliorationsanlagen) aus dem Geltungsbereich der Sachenrechtsbereinigung ausgeschlossen sind, obwohl an derartigen Anlagen auch selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sein konnte (s. BT-Drs. 12/7135 S. 26 f.; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 822).


Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG geht das Eigentum an einer Anlage zur Bewässerung oder Beregnung von Grundstücken mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, dass vorher eine Dienstbarkeit (§ 3 MeAnlG) für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen gesetzlich normierten Eigentumsübergang, der nicht durch § 17 MeAnlG ausgeschlossen oder aufgeschoben wird (so auch Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 848). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes.


Gemäß § 17 Abs. 1 MeAnlG können Ansprüche nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) angeordnet ist. Nach dem Normtext beschränkt sich der Vorrang des § 17 MeAnlG auf "Ansprüche" und erfasst nicht die Tatbestände eines gesetzlich angeordneten Eigentumsübergangs, wie sie in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 MeAnlG vorgesehen sind.


Die systematische Unterscheidung im Meliorationsanlagengesetz zwischen der Festlegung von unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen in §§ 10, 12 MeAnlG einerseits und "Ansprüchen" andererseits kommt insbesondere in §§ 3, 5 MeAnlG zum Ausdruck, wonach der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken vom Grundstückseigentümer die Einräumung einer Dienstbarkeit verlangen kann bzw. der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung der Dienstbarkeit verweigern kann. Ähnliche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Anlageneigentümer oder Grundstückseigentümer sind enthalten in §§ 7, 8, 9, 11 MeAnlG. Für Meliorationsanlagen, die nach Art und Größe so beschaffen sind, dass sie etwa den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen, kann dagegen zur Herstellung BGB-konformer Rechtsverhältnisse ein Ankauf durch den Anlageneigentümer oder den Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden (§ 15 Abs. 1 MeAnlG). In Betracht kommen insbesondere größere Pumpstationen oder sonstige bauliche Anlagen für die Verbesserung der Bodennutzung auf dem Grundstück, an denen gesondertes Anlageneigentum entstanden sein konnte (BT-Drs. 12/7135 S. 80; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, Einleitung Rn. 103 und § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 843).


Für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse solcher Anlagen ist gemäß § 17 MeAnlG das Bodenordnungsverfahren vorrangig. Denn auch im Fall des § 15 MeAnlG handelt es sich um Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten zur Neuordnung ihrer Rechtsbeziehungen (Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 848) und damit um "Ansprüche nach diesem Gesetz" im Sinne des § 17 MeAnlG.


Somit haben grundsätzlich die Grundstückseigentümer auch nach Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach Maßgabe von § 10 MeAnlG mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 Eigentum an den Meliorationsanlagen erworben, jedenfalls soweit es sich um keine baulichen Anlagen im Sinne des § 15 MeAnlG handelt.


Entgegen der Annahme der Beschwerde können hiernach die durch den angegriffenen Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 fortgeführten Ziele des Bodenordnungsverfahrens trotz des gesetzlichen Eigentumsübergangs für Meliorationsanlagen, die keine baulichen Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG sind, weiterhin erreicht werden.

Anmerkung


Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - OVG 70 A 4.15 -