Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 22.06.2000 - 9 K 22/99
Aktenzeichen | 9 K 22/99 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.06.2000 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Unter Verwendung wesentlicher Teile der ursprünglichen Gebäude hergestellte Gebäude sind nicht "errichtet" im Sinne von § 13 LPGG 1959 und § 27 LPGG 1982. |
Aus den Gründen
Die LPG hat die nunmehr von der Beigeladenen zu 2) als in ihrem Gebäudeeigentum befindlich angesehenen Bauwerke: den ehemaligen Kuhstall und die ehemalige Scheune einschließlich des angebauten Pferdestalles aber nicht im Sinne des § 13 LPGG 1959 "errichtet". Unstreitig ist der ehemalige Kuhstall im Innern vollständig umgebaut worden, doch blieb seine äußere Gestalt im Wesentlichen unverändert. Die ehemalige Scheune ist unstreitig nicht vollständig niedergelegt worden, sondern nur bis zu einer Teilhöhe der Außenwand, die nunmehr Teil der vorhandenen Wohnungsbebauung ist. Mit anderen Worten: Die derzeit vorfindliche Bebauung enthält auch die stehen gebliebenen Teile der Außenmauern der ehemaligen Scheune. Die derzeit auf dem Flurstück 9/1 der Flur 2 der Gemarkung Ze. befindlichen Gebäude, soweit sie baulich gegenüber dem Bestand von 1949 verändert wurden, sind unter Verwendung wesentlicher Teile der ursprünglichen Gebäude hergestellt worden. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.08.1999 - 3 C 26.98, ZOV 1999, 43; NJ 2000, 162), der sich der Senat anschließt, einer Errichtung im Sinne des § 13 LPGG 1959 bzw. des § 27 LPGG 1982 aus.
Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil v. 25.01.2001 - 8 D 6/99.G = RdL 2001, 131-133.