Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.1999 - BVerwG 11 B 61.98
Aktenzeichen | BVerwG 11 B 61.98 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.08.1999 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Fragen, die die Anwendung des LPG-Gesetzes 1959 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der DDR betreffen, rechtfertigen regelmäßig nicht die Zulassung der Revision. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die ihr mit der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung bezeichnete Rechtsfrage, ob das für das Antragsrecht nach § 64 LwAnpG erforderliche Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB oder zumindest in einer den materiellrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechenden Weise erworben worden sein muss, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Mit dem Aufwerfen der genannten Frage bezieht sich die Beschwerde auf Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht zum Erwerb von Gebäudeeigentum durch die Beigeladene gemacht hat. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich dieser Eigentumserwerb zum Teil nach § 27 Satz 1 LPG-Gesetz 1982 und im übrigen im Jahre 1976 durch Übertragung des nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstandenen Gebäudeeigentums der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Z. auf die Beigeladene nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 LPG-Gesetz 1959 in Verbindung mit der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik bei Übertragung von Grundmitteln aus dem Grundmittelfond im Rahmen der Übertragung einer Produktionsart von einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auf eine andere vollzogen hat. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit die Rechtslage unrichtig beurteilt und deshalb den Erwerb von Gebäudeeigentum durch die Beigeladene zu Unrecht bejaht; es habe nämlich den am Rechtsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik Beteiligten eine Formfreiheit eingeräumt, die das Recht der Deutschen Demokratischen Republik so nicht gekannt habe.
Selbst wenn die Beschwerde damit einen Rechtsanwendungsfehler des Oberverwaltungsgerichts aufgezeigt haben sollte, ergibt sich daraus noch kein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren. Denn zum einen hätte der erkennende Senat das angefochtene Urteil schon deshalb nicht daraufhin nachzuprüfen, ob es das im Jahre 1976 für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik zutreffend angewandt hat, weil dieses Recht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist (vgl. BVerwGE 66, 277 <279>, soweit es nicht gemäß Art. 9 Abs. 4 des Einigungsvertrages als Bundesrecht fortgilt - was hier nicht zutrifft. Zum anderen handelt es sich bei der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Anwendung des LPG-Gesetzes 1959 unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der Deutschen Demokratischen Republik um ausgelaufenes Recht, nachdem das genannte Gesetz bereits im Jahre 1982 außer Kraft getreten ist und die Deutsche Demokratische Republik seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr besteht. Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297>).
Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor. Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht dazu nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich eine klärungsbedürftige Frage der Auslegung dieses Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann. Das Vorliegen einer solchen Sachlage muss in der Beschwerdebegründung genau und im einzelnen dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1997 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160>, vom 21. Juni 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - <MDR 1994, S. 320> und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 Nr. 9>). Für Auslegungsfragen, die sich in Anwendung der LPG-Gesetze ergeben, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls (vgl. Beschlüsse vom 7. August 1996 - BVerwG 11 B 51.96 - und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 = RdL 1998, 234). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, in Bodenneuordnungsverfahren trete immer wieder das Problem auf, wie zu ermitteln sei, ob getrenntes Gebäudeeigentum entstanden ist. Dies reicht jedenfalls im Hinblick auf die den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten nicht aus.
Abgesehen davon könnte die von der Klägerin in erster Linie für richtig gehaltene Heranziehung von Artikel 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB auf der Grundlage ihres Vortrags, die Milchviehanlage sei der Beigeladenen nicht übereignet, sondern nur zur Nutzung übertragen worden, in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in diesem Fall jedenfalls mit Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) am 22. Juli 1992 Gebäudeeigentum der Beigeladenen nach Artikel 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB entstanden wäre.