Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 19.03.1996 - 8 K 3/94 = RdL 1997 S. 301
Aktenzeichen | 8 K 3/94 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.03.1996 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | = RdL 1997 S. 301 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Haben Dritte nach dem Ergebnis der Prüfung der Flurneuordnungsbehörde vor der Wende auf der Grundlage eines ihnen von der LPG rechtswirksam übertragenen Nutzungsrechts an Grundstücken (§ 291 ZGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BereitstellungsVO) ein Gebäude errichtet und daran i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG persönliches Eigentum (Gebäudeeigentum nach § 292 Abs. 3 ZGB) erworben, sind sie zur Beantragung eines Bodenordnungsverfahrens berechtigt. |
2. | Das Verfahrensgebiet ist so zu begrenzen (§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit dem sinngemäß anzuwendenden § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), daß der Zweck des Bodenordnungsverfahrens aus § 64 LwAnpG (Vereinigung bisher selbständiger Eigentumspositionen bezüglich Grundstück und Gebäude zur Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse) möglichst vollkommen erreicht wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.