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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 61 Abs. 2 LwAnpG


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Beschluss vom 24.03.2016 - OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 = juris (Lieferung 2017)

Aktenzeichen OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 Entscheidung Beschluss Datum 24.03.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein zur Neuordnungsmasse eines Flurneuordnungsverfahrens gehörendes, "untergehendes Grundstück" kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag (nach dem KAG) sein.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 61 FlurbG.