Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/11 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 8 K 4/11 Entscheidung Urteil Datum 13.10.2012
Gericht Flurbereinigungsgericht Magdeburg Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, ist nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden.
2. Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden, sondern auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind.

Aus den Gründen

2. Allerdings ist eine Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2005, a. a. O.<= RzF - 1 - zu § 56 LwAnpG>). Daran fehlt es, weil jedenfalls die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG notwendigen materiellen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.


Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden.


Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist folglich nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden. Denn es handelt sich um ein Gesetz, das am 29. Juni 1990 noch von der DDR-Volkskammer verabschiedet und sodann verkündet wurde und dessen Anwendungsbereich auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt ist, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind; dabei soll auch eine Angleichung an BGB-konforme Verhältnisse erreicht werden (vgl. dazu Böhme in: NL-Briefe zum Agrarrecht 2010, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010 - F 7 D 37/07 -, zit. nach juris). Dementsprechend erhielt das Gesetz auch die Bezeichnung "Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik". Gesetzeszweck ist dementsprechend vor allem die Zusammenführung von Grund- und Bodeneigentum (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1998 - BVerwG 11 C 4.97 -, zit. nach juris <= RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG>). Anders als in der Bundesrepublik Deutschland konnte nämlich in der DDR selbständiges Gebäudeeigentum erworben werden. Um auch insoweit die Rechtsverhältnisse zu ordnen und an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen, wurde das Bodenordnungsverfahren gemäß den §§ 53, § 56, § 64 LwAnpG geschaffen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist mithin - auch in Bezug auf die Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft - die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010. a. a. O.: BVerwG, Urt. v. 02.09.1998, a.a.O , <= RzF - 14 - zu § 64 LwAnpG> und Beschl. v. 02.02.2000 - BVerwG 11 B 2.00 -, zit. nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 - BVerwG 11 C 2.97 -, zit. nach juris <= RzF - 1 - zu § 56 Abs. 1 LwAnpG>).

Anmerkung


Zur Zulässigkeit der Kombination von Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren siehe BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6.04 -, BVerwGE 125, 9 = RzF - 1 - zu § 56 LwAnpG.