Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.10.2012 - 8 K 4/11 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 4/11 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.10.2012 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, ist nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden. |
2. | Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden, sondern auf die Lösung sachenrechtlicher Konflikte begrenzt, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind. |
Aus den Gründen
2. Allerdings ist eine Entscheidung, ein vereinfachtes Flurbereinigungs- mit einem Bodenordnungsverfahren zu kombinieren, nur dann frei von Ermessensfehlern, wenn die in dem jeweiligen Verfahren geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen beachtet werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2005, a. a. O.<= RzF - 1 - zu § 56 LwAnpG>). Daran fehlt es, weil jedenfalls die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 53 ff. LwAnpG notwendigen materiellen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden.
Anmerkung
Zur Zulässigkeit der Kombination von Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahren siehe BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6.04 -, BVerwGE 125, 9 = RzF - 1 - zu § 56 LwAnpG.