Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.01.1994 - 13 A 91.936
Aktenzeichen | 13 A 91.936 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.01.1994 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Da im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan nicht aufgestellt wird (§ 97 Satz 4 FlurbG), sind erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden gesondert zu beantragen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 97 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.