Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 97 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.07.1976 - VII 1471/75

Aktenzeichen VII 1471/75 Entscheidung Urteil Datum 19.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren.
2. Im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist die über § 36 Abs. 1 FlurbG erfolgende Inanspruchnahme von Flächen eines Teilnehmers für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen unzulässig.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.