Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.07.1976 - VII 1471/75
Aktenzeichen | VII 1471/75 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.07.1976 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren. |
2. | Im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist die über § 36 Abs. 1 FlurbG erfolgende Inanspruchnahme von Flächen eines Teilnehmers für den Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen unzulässig. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.