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RzF - 1 - zu § 97 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.07.1964 - I CB 43.64 = Buchholz BVerwG 424.01 §44 FlurbG Nr. 16= RdL 1964 S. 328 IK 1964 S. 290

Aktenzeichen I CB 43.64 Entscheidung Beschluss Datum 09.07.1964
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 §44 FlurbG Nr. 16 = RdL 1964 S. 328 IK 1964 S. 290  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Vergrößerung des Wegenetzes um ein Drittel der bisherigen Fläche kann kaum mehr als eine geringfügige Maßnahme bezeichnet werden, bei der von der Erstellung eines Wegeplanes abgesehen werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG.