Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 16.06.1986 - 7 S 261/86
Leitsätze
1.
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Es wäre mit der Sozialbindung des Eigentums unvereinbar, wenn bei objektiv erfüllten Anordnungsvoraussetzungen eine zufällige Mehrheit in sich möglicherweise widersprüchlicher Interessen die sachlich gebotene Neuordnung zum Nachteil derjenigen verhindern könnte, die zwar nach Kopfzahl oder Fläche in der Minderheit, aber aus Gründen ihrer beruflichen Existenz auf die Neuordnung angewiesen sind.
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2.
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Der ablehnenden Meinungsäußerung der Beteiligten kommt insofern Bedeutung zu, als der Widerspruch vieler oder gar der Mehrheit der Beteiligten gegen die Anordnung des Verfahrens Hinweise darauf geben kann, daß die Flurbereinigung nicht im objektiven Interesse der Beteiligten liegt.
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3.
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Die Flurbereinigung bezweckt eine auf Dauer angelegte Verbesserung der auf dem Boden beruhenden Produktions- und Arbeitsverhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft und muß in einem jahrzehntelangen Prozeß schrittweise durchgeführt werden. Das Gebot der Chancengleichheit macht es erforderlich, das begonnene Werk zu Ende zu führen.
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4.
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Aus ökologischen Gründen kann die Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
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Anmerkung