Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.12.1977 - VII 1010/77
Aktenzeichen | VII 1010/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.12.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den formellen Voraussetzungen der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens. |
Aus den Gründen
Der Auffassung der Klägerin, das Zusammenlegungsverfahren hätte gegen den Willen der Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer nicht eingeleitet werden dürfen, weil insoweit eine Gesetzeslücke bestehe, kann nicht gefolgt werden. Nach der klaren - und rechtlich unbedenklichen - Regelung in § 93 Abs. 1 FlurbG ist die Zusammenlegung bereits einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Durchführung des Verfahrens wurde von 21 Landwirten mit Schreiben vom 13.3.1974 beantragt. Bei der Anordnung der Zusammenlegung, aber auch bei der Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes, kam es auf die Zustimmung der Klägerin nicht an, da das Gesetz (§ 93 Abs. 1 FlurbG) die Zulässigkeit der Einleitung des Verfahrens, ebenso wie die Anordnung der Zusammenlegung und die Feststellung des Zusammenlegungsgebietes (§ 92 Abs. 2, § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 und § 7 FlurbG n.F.), nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig gemacht hat. Auch dem Umstand, daß ein Teil der Landwirte, die die Durchführung des Verfahrens beantragt hatten, und die Gemeinde sich später im Jahre 1977, also zeitlich nach Bekanntmachung des Zusammenlegungsbeschlusses vom 12.8.1976 gegen die beschleunigte Zusammenlegung ausgesprochen haben, kommt bei der Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Zusammenlegungsbeschlusses vorliegen, keine Bedeutung zu. Hierbei braucht auf die Frage, ob bereits zwei Antragsteller "mehrere Grundstückseigentümer" im Sinne des § 93 Abs. 1 FlurbG sind und auf das Problem, ob die Antragsberechtigten ihre Anträge später etwa mit der Rechtsfolge zurücknehmen können, daß das Zusammenlegungsverfahren einzustellen bzw. der Anordnungsbeschluß aufzuheben ist, nicht eingegangen zu werden; denn es liegen immerhin noch 14 Anträge von betroffenen Grundstückseigentümern vor. Da die betroffenen Gemeinden nach § 93 Abs. 2 FlurbG vor der Anordnung der Zusammenlegung nur anzuhören sind, konnte auch die geänderte Haltung des Gemeinderats der im vorliegenden Falle rechtzeitig angehörten Gemeinde zum Zusammenlegungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Einleitung und der Anordnung desselben nicht beeinflussen.