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von Anonymer Benutzer

RzF - 53 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 28.01.2008 - 13 AS 07.2777 = KommunalPraxis Bayern 2008, 184 (Leitsatz) (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 13 AS 07.2777 Entscheidung Beschluss Datum 28.01.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis Bayern 2008, 184 (Leitsatz)  Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aufgrund vergleichbarer Enteignungsbetroffenheit sind vor der Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zur Umsetzung eines (Straßen-)Bebauungsplans neben den voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümern auch die Pächter der in der Trasse liegenden Grundstücke aufzuklären. Dabei ist eine Bezugnahme auf frühere Aufklärungsveranstaltungen eines beendeten Verfahrens grundsätzlich nur möglich, wenn das neu zur Anordnung vorgesehene Flurbereinigungsverfahren mit dem damaligen Flurbereinigungsverfahren identisch ist. Bei einer Änderung des Verfahrensgebiets ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 24 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.