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von Anonymer Benutzer

RzF - 25 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12.10.1979 - III F 4/76

Aktenzeichen III F 4/76 Entscheidung Urteil Datum 12.10.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Abgrenzung der Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und § 87 FlurbG.
2. Ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG belastet die Grundstückseigentümer grundsätzlich weniger als ein Verfahren nach § 87 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.