RzF - 23 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 16.11.1978 - VII 1326/78

Aktenzeichen VII 1326/78 Entscheidung Urteil Datum 16.11.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Ablauf der Fünfjahresfrist des § 18 b Absatz 2 FStrG hindert eine Flurbereinigung nur dann, wenn der Planfeststellungsbeschluß sowohl innerhalb wie außerhalb des geplanten Flurbereinigungsgebiets seit fünf Jahren unanfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit nur bezüglich der Teilstrecke im geplanten Verfahrensgebiet ist für die Frist unerheblich, da Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift gebieten, den Planfeststellungsbeschluß als Einheit zu betrachten.

Aus den Gründen

Aus Anlaß des geplanten Neubaus der B 27 ist nach den Vorschriften des Fernstraßengesetzes eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. An der Zulässigkeit der Enteignung (vgl. § 19 FStrG) bestehen hier keinerlei Zweifel, weil der o. a. Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 26.5.1971 seit Rücknahme der Klage der Stadt am 19.4.1974 unanfechtbar ist. Die Frage, ob § 18 b Absatz 2 FStrG n. F. auch auf unter altem Recht erlassene Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil die 5-Jahres-Frist für das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses erst mit dessen Unanfechtbarkeit zu laufen begonnen hätte. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die 1973 in der Gemeinde durchgeführten Vermessungsarbeiten den Beginn der Planausführung darstellten beziehungsweise ob in diesem Bereich eine Umplanung erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin, für die Anwendung des § 18 b Absatz 2 FStrG sei entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschluß im Bereich des Flurbereinigungsgebiets unanfechtbar wurde, gebieten Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift - ihre Anwendbarkeit auf vor ihrem Inkrafttreten erlassene Planfeststellungsbeschlüsse vorausgesetzt - es vielmehr, den Planfeststellungsbeschluß als Einheit zu betrachten.