Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 19.01.2017 - 9 a B 149/16.G (Lieferung 2018)
Aktenzeichen | 9 a B 149/16.G | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.01.2017 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | 2018 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Fehlen diese Ermittlungen, gehen damit Bedenken einher, ob die Flurbereinigungsbehörde die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 FlurbG entsprechend vorgenommen hat. (...). In Ermangelung der erforderlichen Voruntersuchungen lässt sich beispielsweise nicht erkennen, ob im Verfahrensgebiet gelegene Betriebe über weitere Flächen außerhalb des Gebiets verfügen, die möglicherweise einbezogen werden müssen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.