Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 20.02.1986 - F 185/85 = AgrarR 1988 S. 224
Aktenzeichen | F 185/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.02.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = AgrarR 1988 S. 224 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine besitzregelnde vorläufige Anordnung nach § 36 Abs. 1, § 88 Nr. 3 FlurbG, mit der Land für den Bau einer Landstraße bereitgestellt wird, muß nicht zugleich eine Entschädigungsregelung für entstandene Nachteile (nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz) enthalten. Die Entschädigungsregelung kann auch in einem gesonderten Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. |
2. | Für die Bestimmung der Entschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG in Verbindung mit § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG kommt die Härteklausel des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht in Frage. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 52 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.