RzF - 51 - zu § 65 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31.08.2017 - 15 MF 19/17 = BeckRS 2017, 123099= NordÖR 2017, 523= LSK 2017, 123099 (Ls.)= NVwZ-RR 2017, 968 (Ls.) (Lieferung 2018)

Aktenzeichen 15 MF 19/17 Entscheidung Urteil Datum 31.08.2017
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = BeckRS 2017, 123099 = NordÖR 2017, 523 = LSK 2017, 123099 (Ls.) = NVwZ-RR 2017, 968 (Ls.)  Lieferung 2018

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Auslegung, ob die einem Teilnehmer einer Flurbereinigung übersandte Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung ein Verwaltungsakt oder eine unverbindliche Vorabinformation ist, kommt es maßgebend auf den erklärten Willen der Flurbereinigungsbehörde an, wie ihn der Teilnehmer von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (objektiver Erklärungswert). Ein fehlendes Erklärungsbewusstsein der Flurbereinigungsbehörde ist unerheblich.
2. Eine Anordnung zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung wird mit der postalischen Übermittlung an einen Teilnehmer diesem gegenüber wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wenn die Flurbereinigungsbehörde den Willen hat, dem Teilnehmer die Anordnung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn sie damit keinen Verwaltungsakt erlassen will, jedoch auf Grund ihres Verhaltens aus der Sicht des Empfängers einen Verwaltungsakt erlässt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 140 FlurbG.