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von Anonymer Benutzer

RzF - 29 - zu § 65 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.03.1987 - 13 A 86.01941 = AgrarR 1988 S. 89

Aktenzeichen 13 A 86.01941 Entscheidung Urteil Datum 12.03.1987
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1988 S. 89  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bedenken gegen die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung bestehen, wenn die Behörde noch nicht zu übersehen vermag, ob der Flurbereinigungsplan in angemessener Zeit vorgelegt werden kann.
2. Konnte die Flurbereinigungsbehörde bei Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung davon ausgehen, daß der Flurbereinigungsplan binnen angemessener Frist bekanntgegeben werde, ist die vorläufige Besitzeinweisung auch dann rechtmäßig, wenn sich die Planbekanntgabe aus nicht vorhersehbaren Gründen verzögert.

Aus den Gründen

Da der Flurbereinigungsplan aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich besitz- und eigentumsrechtlich zugleich ausgeführt werden sollte und die vorläufige Besitzeinweisung daher nur eine Verfahrenshilfe darstellt, um den Besitzübergang im Interesse der Beteiligten zum Beispiel bereits im Herbst zu ermöglichen, wenn der textliche Teil des Flurbereinigungsplanes erst im darauffolgenden Winter fertiggestellt werden kann (BVerwG vom 30.04.1969, RdL 1970, 20), können Bedenken gegen die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung bestehen, wenn die Behörde noch nicht zu übersehen vermag, ob der Flurbereinigungsplan den Beteiligten in angemessener Zeit vorgelegt werden kann.

Bei Erlaß der vorläufigen Besitzeinweisung vom 29.11.1985 ist die Flurbereinigungsdirektion B. ersichtlich davon ausgegangen, daß in allen drei hiervon betroffenen Flurbereinigungsverfahren die Flurbereinigungspläne im zweiten Quartal 1986 bekanntgegeben werden würden. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen des Verfahrens W., in dem der Flurbereinigungsplan schließlich bereits von der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft beschlossen war, war diese Annahme ohne weiteres berechtigt. Die Gründe, welche dann doch zu der Verzögerung der Bekanntgabe führten, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Besitzeinweisung nicht vorhersehbar. Die Änderungen des Flurbereinigungsplanes, die die Nichteinhaltung des vorgesehenen Bekanntgabetermins zur Folge hatten, gingen nicht auf die Initiative der beigeladenen Teilnehmergemeinschaft als Flurbereinigungsbehörde zurück, sondern erfolgten teils aufgrund von Planänderungswünschen einzelner Teilnehmer, teils waren sie erforderlich, um die Nichtbeachtung von Abmarkungen beim Wegebau im Jahre 1986 auszugleichen.

Auch wenn der Kläger die Richtigkeit der diese Gründe für die Verzögerung darlegenden Ausführungen des Beklagten bestreitet, ändert dies nichts an der Auffassung des Gerichts, daß bei dem zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Besitzeinweisung erreichten Stadium des Flurbereinigungsverfahrens W. die Annahme, die Planbekanntgabe werde im zweiten Quartal 1986 erfolgen, berechtigt und in keiner Weise leichtfertig war; denn maßgebend für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung sind die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Verhältnisse und die hierauf gestützte Prognose der Flurbereinigungsbehörde. Nach diesem Zeitpunkt auftretende, nicht vorhersehbare Umstände, die zur Nichteinhaltung des Planbekanntgabetermines führen, können diese Rechtmäßigkeit nicht nachträglich beseitigen.

Anmerkung

Siehe aber Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1988 - 5 C 1.86