Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 24.10.1972 - III F 43/69
Aktenzeichen | III F 43/69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.10.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Anlage eines Skigeländes dient dem öffentlichen Interesse. |
2. | Ein öffentliches Interesse kann nur dann zu einer Änderung des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG führen, wenn dieses Interesse auch bei seinem Vorhandensein vor der Ausführungsanordnung eine Änderung erlaubt hätte. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.