Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.1977 - 3 C 52/76

Aktenzeichen 3 C 52/76 Entscheidung Urteil Datum 03.03.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das öffentliche Interesse kann es erfordern, in einem Zusammenlegungsverfahren auch nach der Ausführungsanordnung eine Wegedienstbarkeit zu begründen.

Aus den Gründen

Die Flurbereinigungsbehörde kann nach § 64 FlurbG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 FlurbG auch nach der Ausführungsanordnung den Zusammenlegungsplan ändern, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, und damit in die bereits feststehende Abfindung eines Teilnehmers eingreifen.

Der strittige katastrierte Gemeindeweg Nr. 2540 ist ein öffentlicher Weg, der die Gemarkung erschließt und zahlreichen Beteiligten die Möglichkeit verschafft, ihre Grundstücke über diesen Weg zu erreichen. Dies gilt auch für die Transformatorenstation. Der Weg, der von der Gemeinde etwa 1950 vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens leicht befestigt wurde, stimmt - wie sich erst nach der Ausführungsanordnung herausstellte - in der Örtlichkeit nicht völlig mit dem katastrierten Wegeverlauf überein, sondern befindet sich teilweise auf dem Abfindungsflurstück Nr. 2530 des Klägers. Die Flurbereinigungsbehörde handelte daher ermessensfehlerfrei und richtig, als sie - nach Aufdeckung der Ungenauigkeit - gemäß § 64 FlurbG das Abfindungsflurstück des Klägers Nr. 2530 im Plannachtrag VII mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der politischen Gemeinde G. belastete. Denn nach der Rechtsprechung der Flurbereinigungsgerichte (BVerwG, Beschluß vom 25.5.1967 - IV CB 90.66 - in "Innere Kolonisation" 1969, S. 269 und OVG Rh.-Pf. (Flurbereinigungsgericht), Urteil vom 15./16.10.1968 - 3 C 97/67 - in "Innere Kolonisation" 1969, S. 321) können von der Flurbereinigungsbehörde zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse eines Verfahrens nach § 1, § 37 und § 39 FlurbG, die gemäß § 92 Abs. 2 FlurbG auch für ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren gelten, neue Dienstbarkeiten ausgelegt werden, wenn dies zur Durchführung des Verfahrens notwendig und im Einzelfall zweckmäßig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zu bejahen.