Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.10.1973 - 14 XIII 73 = RdL 1974 S. 265

Aktenzeichen 14 XIII 73 Entscheidung Urteil Datum 25.10.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1974 S. 265  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Befugnis der Ausgangsbehörde, den Plan im Wege der Beschwerdeabhilfe zu ändern, wird durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht beendet. § 64 FlurbG findet hier keine Anwendung.
2. Außerhalb eines Beschwerdeverfahrens endet die Planänderungsbefugnis der Behörde nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG mit der Ausführungsanordnung; nur in den engen Grenzen des § 64 FlurbG verbleibt ihr über diesen Zeitpunkt noch die Befugnis, den Plan zu ändern. Keine Änderungsbefugnis aufgrund allgemeiner Verwaltungsgrundsätze.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG.

So auch Flurbereinigungsgericht München 10.12.1973, Nr. 95 XII 72, AgrarR 1974 S. 108.