Der Flurbereinigungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 1 FlurbG, wonach die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung der Flurbereinigung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlichen Kosten aufzuklären sind, ist nicht zu Lasten des Klägers verletzt. Eine Aufklärungsversammlung hat am 18.04.2000 in Gemeindezentrum B. unter Teilnahme des Klägers stattgefunden. Die in dieser Aufklärungsversammlung von Teilnehmern erhobene Rüge, die Einladung sei zu kurzfristig erfolgt, da sie erst am 14.04.2000 in den "B. Nachrichten" bekannt gemacht worden sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Für die Einladung zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor Anordnung der Flurbereinigung ist gesetzlich zwar weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine bestimmte Form einzuhalten. Es muss aber grundsätzlich gewährleistet sein, dass die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer davon Kenntnis erhalten können und, bei Durchführung einer Aufklärungsversammlung, die Möglichkeit haben, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
Im vorliegenden Fall bestehen angesichts der hier erkennbaren Umstände des Einzelfalls erhebliche Bedenken daran, dass die erst am 14.04.2000 in den "B. Nachrichten" erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Aufklärungsversammlung am 18.04.2000 noch als in geeigneter Weise und ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG anzusehen ist. Dies beruht darauf, dass Bekanntmachung und Versammlung damals in den hessischen Osterferien lagen, zwischen Bekanntmachung und Versammlung ein Wochenende lag und sich darüber hinaus der Zeitpunkt der Veranstaltung mit der Jahreshauptversammlung des Kreisbauernverbandes überschnitt. Angesichts der heute zunehmenden Mobilität der Bevölkerung in der Arbeitwelt und im Alltag, auch an den Wochenenden, erscheint hier in Verbindung mit den genannten Umständen ein Ankündigungszeitpunkt erst vier Tage vor der Veranstaltung als ungemessen kurzfristig. Dabei ist es für den rechtlich gebotenen und tatsächlich erforderlichen angemessenen Ankündigungszeitraum unbeachtlich, ob, wie hier, die "B. Nachrichten" als amtliches Mitteilungsblatt die Einladung erst eine Woche später als von der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt abgedruckt haben. Dieser Gesichtspunkt kann nicht zu Lasten des angesprochenen Personenkreises gehen, dem die Kenntnisnahme von der Einladung und Teilnahme an der Versammlung in objektiv geeigneter Weise zu ermöglichen ist.
Gleichwohl braucht die Frage, ob die erste Aufklärungsversammlung vom 18.04.2000 einschließlich ihrer Bekanntmachung die Voraussetzung des
§ 5 Abs. 1
FlurbG erfüllt, nicht weiter nachgegangen werden. Dies beruht darauf, dass am 14.06.2000 ebenfalls unter Teilnahme des Klägers eine weitere Anhörungsversammlung stattgefunden hat, zu der einzeln und schriftlich unter dem 22.05.2000 und damit rechtzeitig eingeladen worden ist. Auch dass eine öffentliche Bekanntmachung zu dieser zweiten Anhörungsversammlung nicht erfolgt ist und möglicherweise nicht sämtliche betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer von der individuell-schriftlichen Einladung erreicht worden sind, verhilft der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss als Verwaltungsakt nicht zum Erfolg, da es nach § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO i.V.m.
§ 138 Abs. 1 Satz 2
FlurbG nicht nur darauf ankommt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern den Kläger auch in seinen eigenen Rechten verletzt. Der Kläger selbst ist aber mindestens zur zweiten Aufklärungsversammlung ordnungsgemäß geladen worden und hat an beiden Versammlungen ausweislich der jeweiligen Anwesenheitsliste auch teilgenommen.