Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.1968 - IV B 178.66
Aktenzeichen | IV B 178.66 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 18.12.1968 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nutzungsbeschränkungen zur Sicherung eines mit öffentlichen Mitteln bezweckten Flurbereinigungserfolges sind zulässig (§ 37 Abs. 2, § 58 Abs. 4 FlurbG). |
2. | Ein Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG liegt in der Festsetzung einer derartigen Beschränkung nicht, solange die Grundsätze der wertgleichen Abfindung gewahrt sind. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.