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von Anonymer Benutzer

RzF - 11 - zu § 58 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.03.2004 - 13 A 01.1464 = und 1465

Aktenzeichen 13 A 01.1464 Entscheidung Urteil Datum 25.03.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = und 1465  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Stimmen der Flurbereinigungsplan und der Plan nach § 41 FlurbG nicht überein, kann dies zur Teilnichtigkeit des Flurbereinigungsplans führen. Daher ist eine Plankorrektur im öffentlichen Interesse unumgänglich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 99 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.