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von Anonymer Benutzer

RzF - 23 - zu § 57 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.02.2008 - 7 S 146/05 (Lieferung 2009)

Aktenzeichen 7 S 146/05 Entscheidung Urteil Datum 21.02.2008
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2009

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf die nicht im Wunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen wurde, finden bei der Gestaltung der Abfindung nur dann Berücksichtigung, wenn sie ohnehin erkennbar sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 111 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.