Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.06.1986 - 13 A 83 A.337
Aktenzeichen | 13 A 83 A.337 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.06.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Mit Berücksichtigung des Belangs der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) ist der flurbereinigungsrechtliche Gestaltungsauftrag nur grundsätzlich erfüllt. |
2. | Daneben ergibt sich aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung auch für das Fachplanungsrecht Flurbereinigung das Gebot gerechter Abwägung aller von der Flurbereinigungsplanung berührten Belange (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und § 44 Abs. 2 erster Halbsatz FlurbG). |
3. | Zu diesen Belangen zählen die Gestaltungswünsche der Teilnehmer nach § 57 FlurbG, sofern sie sich im Rahmen der Gesamtkonzeption der § 1, 37 FlurbG bewegen und die Verbesserung der eigenen betriebswirtschaftlichen Verhältnisse zum Ziele haben, wie die Schaffung einer rückwärtigen Hofausfahrt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.