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von Anonymer Benutzer

RzF - 38 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2394 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 13 A 16.2394 Entscheidung Urteil Datum 03.05.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze

1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z.B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 128 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.