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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 49 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.06.1972 - V C 1.72 = BVerwGE 40, 143= Buchholz BVerwG 424.01 § 49 FlurbG Nr. 2= AgrarR 1972 S. 469= RdL 1972 S. 296

Aktenzeichen V C 1.72 Entscheidung Urteil Datum 14.06.1972
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 40, 143 = Buchholz BVerwG 424.01 § 49 FlurbG Nr. 2 = AgrarR 1972 S. 469 = RdL 1972 S. 296  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Über die Frage, welche jagdrechtlichen Folgen sich aus dem Umstand ergeben, daß ein Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren eine zusammenhängende Grundfläche erhält, die für sich allein oder zusammen mit seinem übrigen Grundbesitz die in § 7 Abs. 1 BJagdG vorgeschriebene Mindestgröße für die Entstehung eines Eigenjagdbesitzes erreicht, hat in der Regel die Jagdbehörde zu befinden. Ein Handlungsrecht der Flurbereinigungsbehörde nach § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 1 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.