RzF - 15 - zu § 49 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 9 C 10906/09. OVG (Lieferung 2011)

Aktenzeichen 9 C 10906/09. OVG Entscheidung Urteil Datum 31.03.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2011

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Verweisung auf § 49 Abs. 1 Satz 1 in § 73 FlurbG handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die in § 73 Satz 1 FlurbG bezeichneten Besitz- und Nutzungsrechte können auch aufgehoben werden, wenn es der Zweck der Flurbereinigung nicht erfordert. Beim Verzicht auf Landabfindung erfordert der Zweck der Flurbereinigung die Aufhebung der Rechte aus einem Pachtverhältnis, denn die Verwertung der durch Verzicht auf Landabfindung erworbenen Flächen in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise ist nicht möglich, wenn bei dieser Verwertung die Rechte des Berechtigten berücksichtigt werden müssen.
2. Berechtigte aus einem Pachtvertrag sind nach Aufhebung ihrer Rechte in Geld abzufinden. Eine Abfindung in Land für Rechte aus einem Pachtvertrag mit unbestimmter Laufzeit ist nicht möglich, denn der Wert der Rechte aus einem solchen Pachtverhältnis lässt sich nicht angemessen durch die Ausweisung einer Eigentumsfläche entschädigen. Auch die Abfindung mit gleichartigen Rechten ist nicht möglich, weil die Flurbereinigungsbehörde über solche Rechte nicht verfügt und sie auch nicht neu begründen kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 115 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.