Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.05.1987 - 5 B 147.85
Aktenzeichen | 5 B 147.85 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.05.1987 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Lage der Grundstücke wird bei der Gestaltung der Landabfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG insoweit berücksichtigt, als sie auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.